Artikel 139 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte gegenüber europäischen Patenten.
Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent.
Artikel 139 EPÜ → Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
Regelt die Wirkung älterer Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag.