Artikel 139 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Wirkung europäischer Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte gegenüber nationalen Patentanmeldungen und Patenten.
In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent.
Artikel 139 EPÜ → Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
Regelt die Wirkung älterer Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag.