Artikel 168 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Wirksamkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich.
Ist die in Absatz 1 genannte Erklärung in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde enthalten, so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam; wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in einer Notifikation abgegeben, so wird diese Notifikation sechs Monate nach dem Tag ihres Eingangs bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wirksam.
Artikel 168 EPÜ → Räumlicher Anwendungsbereich
Regelt den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.