Artikel 97 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, wann die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam wird.
Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.
Artikel 97 EPÜ → Erteilung oder Zurückweisung
Regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.