Nr. 13.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Möglichkeit, einen Abbuchungsauftrag vor dem Ausführungstermin zu widerrufen.
Ein Abbuchungsauftrag mit einem späteren Ausführungstermin kann bis spätestens einen Tag vor dem als Ausführungstermin angegebenen Tag ganz oder teilweise widerrufen werden.
Nr. 13 VLK → Widerruf eines Abbuchungsauftrags
Regelt die Bedingungen und Fristen für den Widerruf eines Abbuchungsauftrags beim Europäischen Patentamt.