Artikel 101 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Patent widerrufen wird, wenn mindestens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht.
Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass wenigstens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht, so widerruft sie das Patent. Andernfalls weist sie den Einspruch zurück.
Artikel 101 EPÜ → Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Einspruchs und die möglichen Entscheidungen der Einspruchsabteilung.