Widerruf der Vollmacht]

Regel 152 (7) EPÜ stellt klar, dass die Regelungen für die Einreichung von Vollmachten auch für deren Widerruf gelten.

Regel 152 (7) EPÜ

Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.