Weiterleitung an das Europäische Patentamt

Artikel 77 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats die bei ihr oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen nach Maßgabe der Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt weiterleitet.

Artikel 77 (1) EPÜ

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet die bei ihr oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen nach Maßgabe der Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt weiter.

siehe auch

Artikel 77 EPÜ → Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
Beschreibt die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen durch die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats.