Weiterbehandlungsgebühr

Regel 135 (1) S. 1 EPÜ 2000

Der Antrag auf Weiterbehandlung nach Artikel 121 Absatz 1 ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen.

siehe auch