Weisungsfreiheit

Artikel 23 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Mitglieder der Kammern bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen sind.

Artikel 23 (3) EPÜ

Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen.

siehe auch

Artikel 23 EPÜ → Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Beschreibt die Unabhängigkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern.