Vorschriftsmäßige nationale Anmeldung

Artikel 87 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) definiert, was unter einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zu verstehen ist.

Artikel 87 (3) EPÜ

Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

siehe auch

Artikel 87 EPÜ → Prioritätsrecht
Legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht.