Artikel 164 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens gegenüber der Ausführungsordnung.
Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.
Artikel 164 EPÜ → Ausführungsordnung und Protokolle
Regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind.