Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens

Artikel 164 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens gegenüber der Ausführungsordnung.

Artikel 164 (2) EPÜ

Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.

siehe auch

Artikel 164 EPÜ → Ausführungsordnung und Protokolle
Regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind.