Artikel 40 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge in vollem Umfang zurückgezahlt sein müssen, bevor in einem späteren Haushaltsjahr gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in einem späteren Haushaltsjahr gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
Artikel 40 EPÜ → Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge
Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.