Artikel 49 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs und den Bericht der Rechnungsprüfer vorlegt.
Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer vor.
Artikel 49 EPÜ → Rechnungsprüfung
Beschreibt die Prüfung der Rechnungen der Organisation durch Rechnungsprüfer.