Vorlage der Rechnungen und des Prüfberichts

Artikel 49 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs und den Bericht der Rechnungsprüfer vorlegt.

Artikel 49 (3) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer vor.

siehe auch

Artikel 49 EPÜ → Rechnungsprüfung
Beschreibt die Prüfung der Rechnungen der Organisation durch Rechnungsprüfer.