Artikel 109 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekammer, wenn keine Abhilfe erfolgt.
Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.
Artikel 109 EPÜ → Abhilfe
Regelt die Möglichkeit der Abhilfe durch das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird.