Vorläufiger Schutz

Artikel 67 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung an in den benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 64 gewährt.

Artikel 67 (1) EPÜ

Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung an in den benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 64.

siehe auch

Artikel 67 EPÜ → Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Beschreibt die Rechte, die aus einer europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung resultieren.