Voraussetzungen für die Eintragung als zugelassener Vertreter

Artikel 134 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter.

Artikel 134 (2) EPÜ

Jede natürliche Person, die a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat hat und c) die europäische Eignungsprüfung bestanden hat, kann in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.

siehe auch

Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.