Artikel 105 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Dritter dem Einspruchsverfahren beitreten kann.
Jeder Dritte kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Maßgabe der Ausführungsordnung dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er nachweist, dass
a) gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist oder
b) er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze.
Artikel 105 EPÜ → Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers
Regelt den Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren.