Regel 152 (9) EPÜ bestimmt, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht automatisch erlischt, sofern nichts anderes festgelegt ist.
Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.