Vollmacht und Tod des Vollmachtgebers

Regel 152 (9) EPÜ bestimmt, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht automatisch erlischt, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Regel 152 (9) EPÜ

Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.