Verwendung der Mittel

Artikel 44 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraussetzt.

Artikel 44 (2) EPÜ

Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus.

siehe auch

Artikel 44 EPÜ → Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Beschreibt die Mittel für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.