Artikel 44 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraussetzt.
Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus.
Artikel 44 EPÜ → Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Beschreibt die Mittel für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.