Vertretungspflicht für Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat

Artikel 133 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein müssen.

Artikel 133 (2) EPÜ

Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

siehe auch

Artikel 133 EPÜ → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.