Vertretung durch zugelassene Vertreter

Artikel 134 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Vertretung nur durch zugelassene Vertreter erfolgen kann.

Artikel 134 (1) EPÜ

Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.

siehe auch

Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.