Vertretung durch Rechtsanwälte

Artikel 134 (8) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Vertretung durch Rechtsanwälte in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

Artikel 134 (8) EPÜ

Die Vertretung in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.