Artikel 26 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern besteht.
Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen.
Artikel 26 EPÜ → Zusammensetzung
Beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.