Vertrauensschutz

Nach der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/97ist aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Hinweis des EPA auf einen drohenden Rechtsverlust (nur) dann erforderlich, wenn ein solcher Hinweis nach Treu und Glauben erwartet werden und der Mangel für das EPA im Rahmen der normalen Bearbeitung des Falls in der entsprechenden Verfahrensphase leicht erkennbar sei.1)

siehe auch

1)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 31. März 2008 J 10/07, m.V.a. G 2/97