Artikel 9 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die vertragliche Haftung der Organisation nach dem Recht bestimmt wird, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Artikel 9 EPÜ → Haftung
Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.