Artikel 14 (7) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentblatt und das Amtsblatt des Europäischen Patentamts in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht werden.
In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.
Artikel 14 EPÜ → Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Beschreibt die Amtssprachen des Europäischen Patentamts und die Sprachregelungen für europäische Patentanmeldungen und andere Schriftstücke.