Regel 20 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Absatz 1 auch anzuwenden ist, wenn ein Dritter eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
Absatz 1 ist anzuwenden, wenn ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
Regel 20 EPÜ → Bekanntmachung der Erfindernennung
Legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.