Vermerk des Erfinders

Regel 20 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.

Regel 20 (1) EPÜ

Der genannte Erfinder wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt, sofern er dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden.

siehe auch

Regel 20 EPÜ → Bekanntmachung der Erfindernennung
Legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.