Vermerk der Prioritätserklärung

Regel 52 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Angaben der Prioritätserklärung in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken sind.

Regel 52 (5) EPÜ

Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken.

siehe auch

Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.