Verlangen einer zweiten Abstimmung

Artikel 36 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jeder Vertragsstaat für bestimmte Beschlüsse eine zweite Abstimmung verlangen kann, in der die Stimmen gewogen werden.

Artikel 36 (1) EPÜ

Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, dass unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluss maßgebend.

siehe auch

Artikel 36 EPÜ → Stimmenwägung
Beschreibt das Verfahren der Stimmenwägung im Verwaltungsrat.