Verfügungsgrundsatz

Gemäß dem vom EPA anerkannten Verfügungsgrundsatz müssen die Beteiligten selbst entscheiden, welche Anträge sie vorbringen möchten [→ Antragsgrundsatz (Art. 113 EPÜ)]. Die Beschwerdekammern prüfen in der Regel einen Fall nicht von Amts wegen.1)

siehe auch

1)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04; m.V.a. G 8/91, ABl. EPA 1993, 346, Nr. 5 der Entscheidungsgründe