Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 51 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Jahresgebühr, die nach der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Große Beschwerdekammer fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Regel 51 (5) EPÜ

Ordnet die Große Beschwerdekammer nach Artikel 112a Absatz 5 Satz 2 die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Beschwerdekammer an,

a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem die mit dem Antrag auf Überprüfung angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bis einschließlich zum Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.

Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

Absatz 2 ist anzuwenden.

b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.