Verfahrenssprache der Teilanmeldung

Regel 36 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Teilanmeldung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen ist.

Regel 36 (2) EPÜ

Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen.

Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen.

Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.

siehe auch

Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.