Verfahrensordnungen der Kammern

Artikel 23 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen werden und der Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen.

Artikel 23 (4) EPÜ

Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

siehe auch

Artikel 23 EPÜ → Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Beschreibt die Unabhängigkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern.