Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme

Artikel 117 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme.

Artikel 117 (2) EPÜ

Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung.

siehe auch

Artikel 117 EPÜ → Beweismittel und Beweisaufnahme
Regelt die zulässigen Beweismittel und das Verfahren zur Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.