Artikel 132 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen zu treffen.
Das Europäische Patentamt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.
Artikel 132 EPÜ → Austausch von Veröffentlichungen
Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten.