Verbotene Angaben

Regel 48 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Regel 48 (1) EPÜ

Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:

a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;

b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter.

Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;

c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

siehe auch

Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.