Regel 48 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:
a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;
b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter.
Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;
c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.
Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.