Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer

Artikel 50 © des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen regelt.

Artikel 50 © EPÜ

c) die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;

siehe auch

Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.