Artikel 50 (c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen regelt.
Die Finanzordnung regelt insbesondere: die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;
Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.