Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer

Artikel 50 (c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen regelt.

Artikel 50 (c) EPÜ

Die Finanzordnung regelt insbesondere: die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;

siehe auch

Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.