Verantwortlichkeit des Präsidenten

Artikel 10 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Leitung des Europäischen Patentamts dem Präsidenten obliegt, der dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist.

Artikel 10 (1) EPÜ

Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.

siehe auch

Artikel 10 EPÜ → Leitung
Beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten und seine Aufgaben und Befugnisse.