Artikel 44 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass im Haushaltsplan der Organisation Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden können.
Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden.
Artikel 44 EPÜ → Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Beschreibt die Mittel für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.