Nr. 5.3 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) erklärt die Validierung und mögliche Zurückweisung von Zahlungen bei der Online-Gebührenzahlung.
5.3.1 In einem Sammel- oder Einzelabbuchungsauftrag enthaltene Aufträge betreffend:
i) die Zahlung von Jahresgebühren für endgültig abgeschlossene europäische Patentanmeldungen oder erteilte Patente,
ii) die Zahlung von Jahresgebühren vor dem frühestmöglichen wirksamen Zahlungstag nach Regel 51 (1) EPÜ,
iii) die doppelte Zahlung von Gebühren mit Ausnahme der in Anhang A.3 zu den VLK genannten oder
iv) die Zahlung von Gebühren für einen Rechtsübergang in Bezug auf endgültig abgeschlossene europäische Patentanmeldungen werden automatisch zurückgewiesen.
5.3.2 Für die oben genannten Zwecke gilt eine europäische Patentanmeldung als endgültig abgeschlossen, wenn der Rechtsverlust oder die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, d. h. insbesondere wenn:
i) die Anmeldung zurückgenommen wird, als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen wird und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit Ausnahme eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
ii) die Entscheidung über das Rechtsmittel negativ ist und keine Beschwerde eingelegt wurde oder
iii) die Entscheidung über die Beschwerde negativ ist oder die Beschwerde zurückgenommen wird.
5.3.3 Nach der Validierung wird vom System eine Mitteilung generiert, dass der Abbuchungsauftrag nicht ausgeführt werden konnte; diese Mitteilung wird im Kontoverlauf gespeichert. Die Bestätigung der Zurückweisung wird außerdem in den öffentlichen Teil der elektronischen Akte des EPA aufgenommen.
Nr. 5 VLK → Belastung des laufenden Kontos
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Belastung des laufenden Kontos mit Gebühren, die in Verbindung mit europäischen und PCT-Verfahren an das EPA zu entrichten sind.