Unterzeichnung des Übereinkommens

Artikel 165 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Staaten das Übereinkommen unterzeichnen können.

Artikel 165 (1) EPÜ

Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung dieser Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf.

siehe auch

Artikel 165 EPÜ → Unterzeichnung - Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.

Unterzeichnung des Übereinkommens

Artikel 165 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Staaten das Übereinkommen unterzeichnen können.

Artikel 165 (1) EPÜ

Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung dieser Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf.

siehe auch

Artikel 165 EPÜ → Unterzeichnung - Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.