Artikel 10 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident von mehreren Vizepräsidenten unterstützt wird und legt fest, wer den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 10 EPÜ → Leitung
Beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten und seine Aufgaben und Befugnisse.