Artikel 130 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten.
Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht.
Artikel 130 EPÜ → Gegenseitige Unterrichtung
Regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen.