Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und anderen Organisationen

Artikel 130 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und anderen Organisationen.

Artikel 130 (2) EPÜ

Absatz 1 gilt nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten; b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind; c) jeder anderen Organisation.

siehe auch

Artikel 130 EPÜ → Gegenseitige Unterrichtung
Regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen.