Artikel 130 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und anderen Organisationen.
Absatz 1 gilt nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten; b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind; c) jeder anderen Organisation.
Artikel 130 EPÜ → Gegenseitige Unterrichtung
Regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen.