Artikel 99 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Einspruch das europäische Patent für alle Vertragsstaaten erfasst, in denen es Wirkung hat.
Der Einspruch erfasst das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
Artikel 99 EPÜ → Einspruch
Regelt das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent.