Umfang der Prüfung

Artikel 49 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Prüfung anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt wird.

Artikel 49 (2) EPÜ

Die Prüfung erfolgt anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle. Durch die Prüfung wird die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstellen die Rechnungsprüfer einen Bericht, der einen unterzeichneten Bestätigungsvermerk enthält.

siehe auch

Artikel 49 EPÜ → Rechnungsprüfung
Beschreibt die Prüfung der Rechnungen der Organisation durch Rechnungsprüfer.