Übertragung von Aufgaben durch den Verwaltungsrat

Regel 12b (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen kann.

Regel 12b (6) EPÜ

Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen.

siehe auch

Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.