Übertragung der Parteistellung des Einsprechenden

Die Parteistellung des Einsprechenden ist nicht frei übertragbar1). Sie ist Bestandteil des Geschäftsbetriebs (oder Geschäftsteils), auf den sich der Einspruch bezieht 2). Daher kann sie nur zusammen mit jenem Bereich des Geschäftsbetriebes auf einen Dritten übertragen werden3).

Der Begriff „Geschäftsbetrieb„ ist in diesem Zusammenhang im weitesten Sinne als eine Geschäftstätigkeit zu verstehen, die von der Einsprechenden ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann und die einen Bestandteil ihres Vermögens darstellt.4).

Es ist entscheidend, dass alle Geschäftsbetriebe, auf die sich der Einspruch bezieht, auf den Dritten übertragen worden sind.5)

siehe auch

Beteiligte des Einspruchsverfahrens

1)
G 3/97, Punkt 2.2 der Gründe; G 2/04, Punkt 2.1 der Gründe
2) , 4)
G 4/88, Punkt 5 der Gründe
3)
G 4/88, Punkt 6 der Gründe
5)
T 1892/09, Punkt 1.1 der Gründe m.w.N.